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Satzungsentwurf des zukünftigen
Vereins Projekt-Eden 2.0 (Arbeitstitel)

§ 1. Präambel
Der Verein Projekt-Eden 2.0 stellt einen wichtigen Erholungs- und Therapieraum für den Bezirk blablabla dar.
Freiflächen mit unterschiedlichen erfahrbaren Landschaftstypen und denkmalsgeschützte Parkanlagen bieten interessante Schutzbiotope und ein reiches Naturerleben.
Mit dem Projekt-Eden 2.0 wird ein Freiflächenmodell geschaffen, dass die Pflege durch extensive landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Angrenzende Unternehmen werden dabei in den Entstehungs- und Nutzungsprozess eingebunden.
Insbesondere die anliegenden Pflege- und Gesundheitseinrichtungen sollen das sich verbessernden Umfeld nutzen und schätzen.

Der Verein Projekt-Eden 2.0 (Arbeitstitel) bindet die verschiedenen Nutzer und beteiligten Organisationen ein und steuert den Gesamtentwicklungsprozess rund um das Projekt-Eden 2.0. Im Rahmen eines vom europäischen Fonds für Regionalentwicklung geförderten Projektes werden sowohl die Entwicklungsleitlinien als auch das Leitbild des Standorts in einem Abschlussdokument festgehalten. Bestandteil desselben ist eine landschaftliche Rahmenplanung, Grundzüge einer einheitlichen Außendarstellung und der Aufbau eines landwirtschaftlichen Nutzungskonzeptes.

§ 2. Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Projekt-Eden 2.0 e. V.“. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister soll alsbald erwirkt werden.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3.Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4.Zweck, Aufgaben
1. Der Verein gründet sich zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Tierschutzes insbesondere bedrohter Haustierrassen und der Verbraucherinformation. Er tut dies am Beispiel des Projekt-Eden 2.0, dessen Infrastrukturen und Landschaftsbildern. Das Projekt-Eden 2.0 entsteht inumbeiblablabla.
2. Der Verein unterstützt den Aufbau, den Erhalt und die nachhaltige Entwicklung des zukünftigen „Projekt-Eden 2.0“, insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Stabilisierung und Entwicklung vorhandener Schutzbiotope und deren Vernetzung.
3. Aufgaben des Vereins beim Aufbau und dem Erhalt des zukünftigen Landschaftsparks sind
.. Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere der Schutz vorhandener Biotope und seltener Tier- und Pflanzenarten
.. die Gewährleistung der besonderen Eignung des Gebietes für die Erholung unter Wahrung der ökologischen und wirtschaftlichen Qualitäten des Gebietes und die Förderung des allgemeinen ökologischen Verständnisses der Bürger
.. die behutsame und ökologisch landwirtschaftliche Nutzung unter Einbeziehung vom aussterben bedrohter Haustierrassen
.. die gezielte Information der Öffentlichkeit über die lokale, regionale und überregionale Bedeutung des Projekt-Eden 2.0, dessen ökologische und historische Bedeutung und dessen Schutzwürdigkeit
.. Aufbau und Entwicklung von Kooperationen am und zum „Projekt-Eden 2.0“ und Einbindung der Kooperationspartner in die Erhaltungs- und Entwicklungsprozesse
.. Aufbau der Zusammenarbeit mit universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Schulen und Vereinen zu oben genannten Zwecken

Bei der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen oder Vereinen dürfen finanzielle oder sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen.

§ 5. Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und Bestätigung durch den Vorstand erworben.
Ehrenmitglieder werden nach Beschluss der Mitgliederversamm-lung durch den Vorstand ernannt.
2. Die Mitgliedschaft verlängert sich durch Beitragszahlung.
3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.
.. Ordentliche Mitglieder sind natürliche und/ oder juristische Personen oder Vereinigun-gen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig werden wollen.
.. Fördermitglieder sind natürliche und/ oder juristische Personen oder Vereinigungen, die den Verein finanziell oder durch andere Maßnahmen unterstützen wollen.
.. Ehrenmitglieder sind natürliche und/ oder juristische Personen oder Vereinigungen, die sich im Sinne der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären; er muss bis 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres erfolgen.
5. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Als wichtiger Grund gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dem Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
6. Der Vereinsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus für das laufende Geschäftsjahr erhoben. Er ist ohne besondere schriftliche Aufforderung bis zum 28.2. des jeweiligen Jahres zu entrichten. Über die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6. Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
.. die Mitgliederversammlung und
.. der Vorstand.

§ 7. Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Der Vorstand hat der Versammlung über das vergangene Geschäftsjahr zu berichten und das Protokoll der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
.. über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
.. über die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
.. über die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
.. über Satzungsänderungen,
.. über die Festsetzung des Jahresbeitrages.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er stellt die Tagesordnung auf und teilt sie den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche Mitglied schriftlich bis 3 Tage vor Versammlungsbeginn stellen.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur durch die Mitglieder persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung bis zu einer Stimme ist jedoch zulässig.
7. Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dieses auf einer früheren Mitgliederversammlung beschlossen wurde oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.
8. Zur Nachprüfung des Kassenberichtes sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie sind verpflichtet, einmal im Jahr Kasse und Rechnungen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und werden jährlich neu bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 8. Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, mindestens aber drei, darunter ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schriftführer und/oder ein Schatzmeister (= erweiterter Vorstand).
2. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern. Er führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins an einen Geschäftsführer übertragen.
3. Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein jeweils alleine vertreten können.
4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
.. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Organisation des Vereinslebens
.. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
.. Mitgliedsaufnahme und -ausschluss
.. Erstellung eines Jahresberichtes, eines Finanzberichtes zum Abschluss des Ge-schäftsjahres und eines Haushaltsplanes für das Folgejahr.
6. Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
7. Bei Beschlussfassung im Vorstand ist die einfache Mehrheit entscheidend, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandsbeschlüsse sind Proto-kolle anzufertigen.

§ 9. Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist unzulässig. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich neu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an das Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes im gebiet des Projekt-Eden 2.0 zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.03.2008 errichtet.